Orca Wheels Performance e.K.


Inhaber: Philipp Frank
Am Kanal 17
76689 Karlsdorf
Telefon: +49 7247 9871601
E-Mail: info@orcawheels.de

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE355344010

Handelsregister: HRA 710668
Registergericht: Amtsgericht Mannheim


Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Anwendungsbereich

B) Kaufverträge

1. Vertragsschluss
2. Preise und Zahlungsbedingungen
3. Eigentumsvorbehalt
4. Lieferung
5. Gefahrübergang
6.Mängelrechte
7. Nacherfüllung
8. Rücktritt und Minderung
9. Schadensersatz

C) Kommissionsware

1. Vertragsgegenstand
2. Vertragsschluss
3. Lieferung
4. Preisbestimmungsrecht
5. Abrechnung
6. Gewährleistung

D) Schlussbestimmungen

1. Datenschutz
2. Anwendbares Recht; Gerichtsstand


A) Anwendungsbereich  

a)    Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Orca Performance Wheels und dem Vertragspartner über die Lieferung von Fahrzeugteilen und Sonderrädern. Die Lieferung der Ware erfolgt auf der Basis von Kaufverträgen oder als Kommissionsware.

b)    AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, Orca Performance Wheels hat diesen ausdrücklich und mindestens in Textform zugestimmt.

c)    Diese AGB gelten auch ohne erneuten Hinweis für Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrags sowie für neue gleichartige Vertärge mit dem Vertragspartner.

d)    Individuelle Abreden zwischen Orca Performance Wheels und dem Vertragspartner haben Vorrang vor diesen AGB.

e)    Diese AGB richten sich an gewerbliche Abnehmer (Werkstätten, Autohäuser etc.).

B) Kaufverträge   

1. Vertragsschluss   

a)    Angebote von Orca Performance Wheels sind unverbindlich. Vertärge werden durch eine Bestellung des Käufers und eine Auftragsbestätigung von Orca Performance Wheels geschlossen. Die Annahmefrist für Orca Performance Wheels beträgt 10 Werktage.

b)    Orca Performance Wheels ist bei Nichtverfügbarkeit der Ware zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn Orca Performance Wheels von seinen Lieferanten nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert wird. Orca Performance Wheels ist verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

2.    Preise und Zahlungsbedingungen

a)    Angebotspreise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Versandkosten werden gesondert ausgewiesen.

b)    Der Käufer ist zur Vorauszahlung des Kaufpreises einschließlich der Versandkosten verpflichtet. Ein Versand der Ware erfolgt erst nach Zahlungseingang.

c)    Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, kann Orca Performance Wheels Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem aktuellen Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung Höherer Verzugszinsen und eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.    Eigentumsvorbehalt

a)    Geht Orca Performance Wheels in Vorleistung, bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag im Eigentum von Orca Performance Wheels.

b)    Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. für diesen Fall tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Rechnungswertes an Orca Performance Wheels ab.

4.    Lieferung

a)    Die bestellten Waren werden an die vom Käufer angegebene Lieferanschrift versendet. Kann die Ware nicht zugestellt werden, so trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten für den erneuten Versand.

b)    Orca Performance Wheels ist zu Teillieferungen berechtigt. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.

c)    Es gilt die im Angebot angegebene Lieferfrist. Falls die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf Höhere Gewalt (Arbeitskampf, Epidemien, unvorhersehbare Hindernisse) oder sonstige von Orca Performance Wheels nicht zu vertretende Umständen zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.

5.    Gefahrübergang

a)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Käufer über, sobald Orca Performance Wheels die Ware dem Transportunternehmen übergeben hat.

b)    Orca Performance Wheels seine Ansprüche gegen das Transportunternehmen an den Käufer ab.

6.    Mängelrechte

a)    Bei Mängeln der Ware hat der Käufer hat gegenüber Orca Performance Wheels die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Ansprüche aus Herstellergarantien sind gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen. Orca Performance Wheels übernimmt diesbezüglich keine Haftung.

b)    Die Ware ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 434 BGB entspricht. Der Käufer hat nachzuweisen, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag und nicht durch Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang entstanden ist.

c)    Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch Orca Performance Wheels, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Orca Performance Wheels unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

d)    Bei Vorliegen eines Mangels kann der Käufer zunächst NachErfüllung verlangen. Orca Performance Wheels hat die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Käufer hat dem Orca Performance Wheels die zur geschuldeten NachErfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache zurückzugeben.

e)    Mängelrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Orca Performance Wheels den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

f)     MängelAnsprüche des Käufers bei Neuwaren verähren in einem Jahr ab der Lieferung. Mängelrechte bei Gebrauchtwaren sind ausgeschlossen.

7.    Rücktritt und Minderung

a)    Hat der Käufer Orca Performance Wheels erfolglos eine angemessene Frist zur NachErfüllung bestimmt, so kann er vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Orca Performance Wheels beide Arten der NachErfüllung verweigert hat oder wenn die NachErfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständenn etwas anderes ergibt.

b)    Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber Orca Performance Wheels mindern. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist – soweit erforderlich – durch Schätzung zu ermitteln. Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag von Orca Performance Wheels zu erstatten.

8.    Schadensersatz

a)    Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Käufers mitgewirkt, so ängt die Verpflichtung von Orca Performance Wheels zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständenn, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von Orca Performance Wheels oder dem Käufer verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Käufers darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, Orca Performance Wheels auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die Orca Performance Wheels weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

b)    Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung von Orca Performance Wheels nicht erreicht worden.

C)    Kommissionsware

1.    Vertragsgegenstand

a)    Orca Performance Wheels liefert dem Vertragspartner Ware zum Verkauf an seine Kunden. Der Verkauf erfolgt im Namen des Vertragspartners.

b)    Die Umsätze aus den Verkäufen stehen Orca Performance Wheels zu. Der Vertragspartner erhält im Gegenzug eine Provision von den getätigten Umsätzen.

2.    Vertragsschluss

a)    Vertärge über Kommissionsware werden durch Bezeichnung der Ware, Menge und Liefertermine sowie der Provision für den Händler geschlossen.

b)    Die Beschaffenheit der Kommissionsware ergibt sich aus der Produktbeschreibung.

3.    Lieferung

a)    Der Vertragspartner hat die angelieferte Ware zu untersuchen und bei Transportschäden Orca Performance Wheels unverzüglich zu informieren.

b)    Der Vertragspartner hat Orca Performance Wheels zu informieren, wenn die gelieferte Kommissionsware zu mehr als 50 % Prozent verkauft wurde. Eine Pflicht zur Nachlieferung von Kommissionsware besteht jedoch nicht.

4.    Preisbestimmungsrecht

a)    Orca Performance Wheels hat das Recht, die Preise für den Verkauf an Kunden des Vertragspartners vorzugeben.

b)    Gewährt der Vertragspartner seinen Kunden ohne Zustimmung von Orca Performance Wheels Preisnachlässe oder Rabatte, wird dies bei der Berechnung der erzielten Umsätze nicht berücksichtigt.

5.    Abrechnung

a)    Der Vertragspartner erstellt zum Monatsende eine Abrechnung für die erzielten Umsätze in Form einer Gutschrift. Die Gutschrift enthält die Provision des Vertragspartners.

b)    Der von dem Vertragspartner erzielte Umsatz abzüglich der Provision ist bis zum 15. des Folgemonats auf das Bankkonto von Orca Performance Wheels zu überweisen.

6.    Gewährleistung

a)    Machen Kunden des Vertragspartners Mängelrechte geltend, ist Orca Performance Wheels unverzüglich zu informieren.

b)    Erstattet der Vertragspartner seinen Kunden den gezahlten Kaufpreis aus Kulanz, schmälert dies nicht den Orca Performance Wheels zustehenden Umsatz.

D)   Schlussbestimmungen

1.    Datenschutz

a)    Orca Performance Wheels wird Daten des Käufers bzw. Vertragspartners zur Auftragsabwicklung verwenden und bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen speichern.

b)    Der Vertragspartner wird bei der Weitergabe personenbezogener Daten an Orca Performance Wheels die gesetzlichen Vorschriften beachten.

2.    Anwendbares Recht; Gerichtsstand

a)    für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften über den internationalen Kauf beweglicher Waren.

b)    Ausschließlicher Gerichtstand ist der Sitz von Orca Performance Wheels, wenn der Käufer bzw. Vertragspartner ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

Stand: 27.09.2022


EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

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